Satzung: Open Hands in Deutschland e.V.

Satzung

Präambel

Ziel des gemeinnützigen Fördervereins

„Open Hands in Deutschland e.V.“ 
(im Folgenden „Verein“ genannt)

ist es, hilfsbedürftigen und benachteiligten Menschen dieser Welt ein Leben in Würde zu ermöglichen und sie in ihren Bemühungen zu fördern und zu unterstützen. Die Solidaritätsarbeit versteht sich als ein Teilen und als ein gegenseitiges voneinander Lernen. Sie basiert auf der Achtung und dem Respekt für die Betroffenen, deren kulturellen, religiösen und sozialen Hintergrund sowie auf einem achtsamen Umgang mit den vorhandenen Ressourcen. Der Verein engagiert sich in der Friedensarbeit und unterstützt solidarisch, unabhängig von der jeweiligen religiösen Zugehörigkeit der Betroffenen vor allem kleinere, nachhaltig wirkende Hilfsprojekte in der Welt.


§ 1 
Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Open Hands in Deutschland e. V.“. Sitz des Vereins ist München. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 
Zweck des Vereins

(1)
Zweck des Vereins nach § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung ist die Förderung

a) des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege;

b) der Jugend- und der Altenhilfe;

c) der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe;

d) der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten;

e) der Entwicklungszusammenarbeit.

(2) 
Der Zweck des Vereins wird verwirklicht, insbesondere durch die Förderung anderer gemeinnütziger Körperschaften, deren Ziele denen des Vereins entsprechen. Hierzu gehört unter anderem auch der nach Schweizer Recht und nach Schweizer Abgabenordnung anerkannte gemeinnützige Verein „Open Hands e.V.“ in der Schweiz mit Sitz in Wilderswil bei Interlaken.

(3)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(6)
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(7)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(8)
Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auslagen, die im Rahmen ihrer Vorstandstätigkeit entstehen, werden bei Bedarf nach § 27 Absatz 3 und § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erstattet.


§ 3 
Mitgliedschaft

(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie Personenvereinigung jeder Art werden, die bereit ist, den Vereinszweck zu unterstützen.

(2)
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen.

(3)
Die Annahme der Aufnahme soll dem neuen Mitglied schriftlich unter Beifügung eines Exemplars der Satzung mitgeteilt werden. Jedes Mitglied erkennt mit dem Eintritt in den Verein die durch Gesetz und durch die Satzung begründeten Pflichten als für sich verbindlich an.

(4)
Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche und juristische Person, die sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.


§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein erlischt

(1)
bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch deren Erlöschen, Austritt oder Ausschluss;

(2)
durch Austrittserklärung;

(3)
durch Ausschluss auf Grund eines Beschlusses des Vorstands, der im einfachen Ausschließungsverfahren erfolgen kann, das heißt durch Streichen aus der Mitgliederliste.

(4)
Der Ausschluss wird mit der Bekanntgabe an den Betroffenen gültig (§ 130 BGB). Sind die Ausschlussgründe dem Betroffenen bekannt und unstrittig, kann eine ausführliche Begründung entfallen. Gegen den Beschluss ist eine schriftliche Beschwerde innerhalb eines Monats zulässig, über welche die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Wichtige Gründe für einen Ausschluss aus dem Verein sind unter anderem:

a) vereinsschädigendes Verhalten;

b) grobe Verstöße gegen die Satzung und die Ordnungen des Vereins;

c) beharrliche Nichterfüllung der Mitgliederpflichten;

d) mindestens sechs Monate Verzug bei der Zahlung des eventuell festgelegten Jahresbeitrags;

e) Verleumdungen der Organmitglieder;

f) Verursachen von Zwistigkeiten unter den Mitgliedern;

g) erhebliche Pflichtverletzungen von Organmitgliedern.


§ 5 
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)
Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2)
Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, den eventuell festgesetzten Jahresbeitrag zu leisten und – soweit es in seinen Kräften steht – das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.


§ 6
Mitgliedsbeiträge

Der Verein erhebt für die ordentliche Mitgliedschaft keinen festen Jahresbeitrag.


§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8
Vereinsvorstand

(1)
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister.

(2)
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(3)
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt jeweils zwei Jahre.

(4)
Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.


§ 9
Zuständigkeit des Vorstands

(1)
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die gegenwärtige Satzung der Mitgliederversammlung oder einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Vorbereiten der Mitgliederversammlungen und Aufstellen der Tagesordnung;

b) Einberufen der Mitgliederversammlung;

c) Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

d) Verwalten des Vereinsvermögens und Buchführung;

e) Erstellen der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte;

f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;

g) die Auswahl der zu unterstützenden Projekte einschließlich der Höhe der jeweiligen Förderbeiträge.

(2)
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig.


§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

(1)
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.

(2)
Vorstandssitzungen sind von Vorsitzendem oder von einem der Vorstandsmitglieder einzuberufen und zu organisieren.

(3)
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4)
Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, in welchem Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten sind. Das Protokoll dient Beweiszwecken. Es wird von einem Vorstandsmitglied unterschrieben.


§ 11 Mitgliederversammlung

(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und des Rechnungsprüfers;

b) Entgegennahme und Billigung des Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsprüfers sowie des Jahresabschlusses des Schatzmeisters;

c) Entlastung des Vorstands;

d) Beschlussfassung über alle vorgelegten Anträge;

e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung;

f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins nach § 15 dieser Satzung;

g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

(2)
Die Mitgliederversammlung soll einmal pro Jahr stattfinden und kann bei Bedarf online/virtuell stattfinden. 

(3)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich vom Vorstand verlangt wird.

(4)
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Protokollführer ist der Schriftführer, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter und Protokollführer, die Tagesordnung, die Jahreshaushaltsplanung, die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnissen enthalten.


§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich per Mail oder bei Bedarf per Post unter Angabe der Tagesordnung. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.

(2)
Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.

 


§ 13 
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1)
In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Nicht anwesende Mitglieder können sich durch mit schriftlicher Vollmacht versehene Mitglieder vertreten lassen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

(2)
Die Mitgliederversammlung wird vom Ersten Vorsitzenden oder einem der anderen Vorstandsmitglieder geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem anderen Anwesenden übertragen werden.

(3)
Die Mitgliederversammlung entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt wurde, mit einfacher Mehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.

(4)
Die Art der Abstimmung (zum Beispiel per Handzeichen)
bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

(5)
Beschlüsse über eine Änderung der Satzung sowie den Widerruf der Bestellung eines Vorstandsmitglieds bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und vertretenen Mitglieder.

(6)
Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gilt § 15 dieser Satzung.


§ 14 

Kassenführung

(1)

Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

(2)

Zur Kontrolle der Rechnungsführung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung ein Rechnungsprüfer auf ein Jahr gewählt, der nicht dem Vorstand angehören darf. Solange keine Neuwahl des Rechnungsprüfers stattgefunden hat, werden die Geschäfte von dem bisherigen Rechnungsprüfer weitergeführt. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 15 

Auflösung des Vereins

(1)

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder (§ 41 BGB).

(2)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung.

a) des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege;

b) der Jugend- und der Altenhilfe;

c) der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studierendenhilfe;

d) der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten;

e) der Entwicklungszusammenarbeit.

(3)

Für den Fall der Auflösung werden die Mitglieder des Vorstands zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach §§ 47 ff. BGB.

(4)

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 16 

Haftung

(1)

Die persönliche Haftung der Organmitglieder ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt (§ 31a BGB).

(2)

Der Verein haftet für einen Schaden, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer satzungsgemäß berufener Vertreter durch eine, in Ausübung seiner Funktion begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf die vorsätzliche Pflichtverletzung. Der Verein haftet mit seinem Vereinsvermögen.

(3)

Die Haftung für fahrlässiges Verhalten des Vorstands, eines Mitglieds des Vorstands sowie für jedwedes Verschulden der anderen satzungsgemäß berufenen Vertreter gegenüber Dritten wird ausgeschlossen. Sollten Schadenersatzansprüche von Vereinsmitgliedern gegen den Verein, den Vorstand oder Erfüllungsgehilfen erhoben werden, hat der Geschädigte das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung des Vereinsmitglieds, insbesondere des Vorstands, für Schadenersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

(4)

Der Verein ist gegenüber den Vorstandsmitgliedern dazu verpflichtet, diese von allen gegen sie gerichteten Ansprüche, die aus ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen, freizustellen, soweit die Ansprüche nicht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.

(5)

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vereinsvermögen. Die Mitglieder und der Vorstand haften nur mit ihrem Anteil am Vereinsvermögen und mit ihren etwa rückständigen Beiträgen. Jede weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder und des Vorstands für Verbindlichkeiten besteht nicht.

§ 17 

Inkrafttreten

(1)

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 29. Dezember 2020 beschlossen und tritt mit Eintrags ins Vereinsregister in Kraft. Sie löst die am 10. März 2019 von der Mitgliederversammlung beschlossene und ins Vereinsregister München am 17. Oktober 20219 eingetragene Satzung ab.

München, den 29. Dezember 2020

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